Entgelttransparenz · HR-Kommunikation
Von Raluca Baciu, Gründerin von Vias Digital
Stand: . Wir aktualisieren diese Seite, sobald ein deutscher Gesetzentwurf veröffentlicht ist.
Alle Angaben zur Richtlinie haben wir am 25. Oktober 2026 mit dem Text auf EUR-Lex abgeglichen.
Kurzantwort: Ein neues Entgelttransparenzgesetz gibt es in Deutschland Stand 25. Oktober 2026 noch nicht: Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970 ist nicht umgesetzt, obwohl die Umsetzungsfrist am 7. Juni 2026 endete, und nach unserer Recherche liegt kein Referenten- oder Regierungsentwurf vor. Es gilt das Entgelttransparenzgesetz von 2017. Die Richtlinie sieht Gehaltsangaben für Bewerbende, nachvollziehbare Kriterien, ein Auskunftsrecht und Berichte über das Entgeltgefälle zwischen Frauen und Männern vor. Für HR stellen sich schon jetzt drei Fragen: Nach welchen Kriterien legen wir Gehälter fest, und wie erklären wir sie? Wie bereiten wir Führungskräfte auf kritische Gehaltsfragen vor? Und wann beziehen wir den Betriebsrat ein?
Die Richtlinie (EU) 2023/970 soll den Grundsatz des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchsetzbar machen. Sie wurde am 17. Mai 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umsetzen (Art. 34). Im Alltag ist oft von Gehaltstransparenz oder vom Gehaltstransparenzgesetz 2026 die Rede; gemeint sind meist diese Richtlinie und ihre deutsche Umsetzung.
Eine Richtlinie richtet sich an die Mitgliedstaaten (Art. 37). Welche Pflichten Arbeitgeber in Deutschland im Einzelnen haben, legt das Umsetzungsgesetz fest. Juristisch wird diskutiert, inwieweit Gerichte die Richtlinie schon jetzt bei der Auslegung des geltenden Rechts berücksichtigen. Die Richtlinie zeigt aber schon heute, welche Themen dieses Gesetz regeln muss.
Stand 25. Oktober 2026 ist die Richtlinie in Deutschland noch nicht in nationales Recht umgesetzt; die Umsetzungsfrist endete am 7. Juni 2026. Nach unserer Recherche ist bislang kein Referenten- oder Regierungsentwurf veröffentlicht. Bis dahin gilt das bestehende Entgelttransparenzgesetz von 2017. Die Pflichten für Arbeitgeber in Deutschland und ihre Fristen richten sich nach dem künftigen Umsetzungsgesetz.
Die Bundesregierung hat im Juli 2026 auf eine Kleine Anfrage geantwortet, das zuständige Ministerium habe die Vorbereitungen für einen Gesetzentwurf getroffen; einen Termin nannte sie nicht (Bundestag, Drucksache 21/7026). Medien berichten über einen späteren Zeitplan. Eine amtliche Quelle dafür haben wir nicht gefunden, deshalb nennen wir hier kein Datum.
Die Richtlinie staffelt die Berichtspflicht über das Entgeltgefälle zwischen Frauen und Männern nach der Zahl der Beschäftigten (Art. 9). Der Bericht bezieht sich jeweils auf das vorangehende Kalenderjahr. Das sind die Fristen der Richtlinie; maßgeblich für Arbeitgeber in Deutschland wird das deutsche Umsetzungsgesetz sein.
| Beschäftigte | Erster Bericht | Danach |
|---|---|---|
| 250 oder mehr | 7. Juni 2027 | jährlich |
| 150 bis 249 | 7. Juni 2027 | alle drei Jahre |
| 100 bis 149 | 7. Juni 2031 | alle drei Jahre |
| Unter 100 | keine Berichtspflicht nach der Richtlinie | die Mitgliedstaaten können sie vorsehen (Art. 9 Abs. 5) |
Gehaltsangaben für Bewerbende, Kriterien und Auskunftsrecht sieht die Richtlinie grundsätzlich für Arbeitgeber jeder Größe vor; bei der Entgeltentwicklung dürfen die Mitgliedstaaten Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten ausnehmen (Art. 6 Abs. 2).
Wer nach der Richtlinie ab 2027 zu den Berichtspflichtigen gehört, kann Zuständigkeiten, Entgeltkriterien und die Abstimmung mit dem Betriebsrat schon jetzt klären. Diese Arbeit hängt nicht am Wortlaut des deutschen Gesetzes.
Die Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten diese Vorgaben für Arbeitgeber vor; für Arbeitgeber in Deutschland werden sie mit dem Umsetzungsgesetz verbindlich. Jede Vorgabe hat eine Gesprächsseite. Die Analyse kann eine Software liefern; die Erklärung müssen Menschen geben.
Vorgabe der Richtlinie: Bewerbende sollen das Recht haben, das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne zu erfahren, etwa in der Stellenausschreibung oder vor dem Vorstellungsgespräch. Nach der Entgeltentwicklung in früheren Beschäftigungsverhältnissen sollen Arbeitgeber Bewerbende künftig nicht mehr fragen (Art. 5 Abs. 2).
Was HR kommuniziert: Formulierungen für Anzeigen und für das erste Gespräch.
Vorgabe der Richtlinie: Beschäftigte sollen in leicht zugänglicher Weise die Kriterien für Entgelt, Entgelthöhen und Entgeltentwicklung erhalten.
Was HR kommuniziert: Eine verständliche Erklärung, wie Gehälter bei Ihnen entstehen.
Vorgabe der Richtlinie: Beschäftigte sollen Auskunft über ihre eigene Entgelthöhe und über die durchschnittlichen Entgelthöhen nach Geschlecht für gleiche oder gleichwertige Arbeit verlangen können, Antwort spätestens nach zwei Monaten. Arbeitgeber sollen jährlich über dieses Recht informieren.
Was HR kommuniziert: Die jährliche Information und Antwortvorlagen.
Vorgabe der Richtlinie: Die Leitungsebene bestätigt die Richtigkeit der Angaben nach Anhörung der Arbeitnehmervertreter. Beschäftigte und ihre Vertreter können Klarstellungen verlangen.
Was HR kommuniziert: Ein Begleittext zum Bericht und Antworten auf Rückfragen.
Vorgabe der Richtlinie: Bei einem ungerechtfertigten Unterschied von mindestens 5 % in einer Beschäftigtengruppe, der nicht binnen sechs Monaten nach dem Bericht behoben ist, gemeinsam mit den Arbeitnehmervertretern.
Was HR kommuniziert: Ein Ablauf mit dem Betriebsrat, bevor es so weit ist.
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Die Frage kommt im Teammeeting, im Flur oder im Jahresgespräch. Dieses Skript gibt Führungskräften eine Antwort in fünf Schritten, die das Vertrauen hält und keine Zusage macht, die HR später zurücknehmen muss. Es ist eine vollständige Probe aus dem Entgelttransparenz-Kit.
Nach dem Gespräch: Frage, Datum und zugesagten nächsten Schritt kurz notieren und HR informieren. Die eckigen Klammern passen Sie an Ihr Unternehmen an. Wie das Auskunftsrecht in Deutschland genau ausgestaltet wird, regelt das noch ausstehende Umsetzungsgesetz; bis dahin gilt das bestehende Entgelttransparenzgesetz.
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Die Gespräche lassen sich auch ohne den deutschen Gesetzestext vorbereiten. Ein Ablauf, der heute beginnen kann und sich an das spätere Gesetz anpassen lässt:
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Nein. Stand 25. Oktober 2026 hat Deutschland die Richtlinie (EU) 2023/970 noch nicht umgesetzt, und nach unserer Recherche ist kein Referenten- oder Regierungsentwurf veröffentlicht. Es gilt weiter das Entgelttransparenzgesetz von 2017.
Mit Gehaltstransparenz oder dem „Gehaltstransparenzgesetz 2026“ ist meist die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970 gemeint. Stand 25. Oktober 2026 hat Deutschland sie noch nicht umgesetzt; es gilt das Entgelttransparenzgesetz von 2017. Die Richtlinie sieht Gehaltsangaben für Bewerbende, nachvollziehbare Entgeltkriterien, ein Auskunftsrecht und Entgeltberichte vor (Art. 5 bis 9). Welche Pflichten daraus für Arbeitgeber in Deutschland folgen, legt das Umsetzungsgesetz fest.
Nach der Richtlinie berichten Arbeitgeber mit 150 oder mehr Beschäftigten erstmals bis 7. Juni 2027, Arbeitgeber mit 100 bis 149 Beschäftigten bis 7. Juni 2031. Für Deutschland legt das Umsetzungsgesetz die verbindlichen Fristen fest.
Die Richtlinie verlangt, dass Bewerbende das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne erfahren, zum Beispiel in der Stellenausschreibung, vor dem Vorstellungsgespräch oder auf andere Weise (Art. 5). Wie das deutsche Gesetz das konkret regelt, steht noch aus.
Nach unserer Lesart der Artikel 5 bis 7 nicht allgemein. Die Richtlinie verlangt Transparenz über die Kriterien, ein Auskunftsrecht über das eigene Entgelt und Durchschnittswerte nach Geschlecht sowie Gehaltsangaben für Bewerbende. Nationale Gesetze können weiter gehen.
Nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag. Zusätzlich sollen Arbeitgeber alle Beschäftigten jährlich über dieses Recht informieren (Art. 7 Abs. 3). In Deutschland gilt das erst mit dem Umsetzungsgesetz. Bis dahin sieht das Entgelttransparenzgesetz für Betriebe mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten einen Auskunftsanspruch mit einer Antwortfrist von drei Monaten vor (§§ 10, 12 Abs. 1, 15 Abs. 3 EntgTranspG).
Die Leitungsebene bestätigt die Richtigkeit des Entgeltberichts nach Anhörung der Arbeitnehmervertreter (Art. 9 Abs. 6). Eine gemeinsame Entgeltbewertung führen berichtspflichtige Arbeitgeber und Arbeitnehmervertreter zusammen durch, wenn der Bericht einen Unterschied von mindestens 5 % in einer Beschäftigtengruppe zeigt, der Arbeitgeber ihn nicht sachlich rechtfertigt und nicht binnen sechs Monaten nach dem Bericht korrigiert (Art. 10).
Sie nennt kein fremdes Gehalt, erklärt die Kriterien, nennt die Anlaufstelle für Entgeltfragen und sagt einen nächsten Schritt mit HR zu. Das vollständige Musterskript steht oben auf dieser Seite.
Nein. Sie enthält allgemeine Informationen zur Kommunikation, Stand 25. Oktober 2026. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an Ihre Rechtsberatung.
Hinweis: Diese Seite enthält allgemeine Informationen zur Kommunikation rund um die Entgelttransparenz, Stand 25. Oktober 2026. Sie ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall. Maßgeblich sind die Richtlinie (EU) 2023/970 und das jeweilige nationale Umsetzungsgesetz.